· Nachricht · Gutachten
Erstattung der Gutachtenkosten auch bei beabsichtigter Reparatur
| Dass der Geschädigte bereits zur Reparatur entschlossen ist, ändert nichts an seinem Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten. Darauf wies das AG Emden in einem Hinweisbeschluss hin. |
Immer wieder flackert es mal auf, und ein Richter aus Regensburg, der wiederholt mit „Urteilen gegen den Rest der Welt“ auffällt, hat das auch mal so entschieden: Der Versicherer stellt sich auf den Standpunkt, das Gutachten sei dann nicht erforderlich, weil es am Ende ja die Reparaturrechnung gebe. Aus Sicht des Versicherers ein genialer Schachzug, weil dann die Rechtsprechung „Geschädigter durfte Reparaturauftrag auf der Grundlage des Gutachtens erteilen“ nicht mehr funktioniert.
Das AG Emden sagt dazu: „Der Unfallgeschädigte hat, auch wenn er sein Fahrzeug reparieren lassen will, ein berechtigtes Interesse daran, die Schadenhöhe durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Neben dem Beweissicherungsinteresse kann er nur so vorab überprüfen, ob die Reparaturkosten aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten 130-Prozent-Grenze überhaupt vollständig erstattungsfähig durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer sind.“ (AG Emden, Hinweisbeschluss vom 12.05.2020, Az. 5 C 20/20, Abruf-Nr. 217675, eingesandt von Rechtsanwälte Melchers und Kollegen, Nordenham).
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