Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gutachten

    „Ferngutachten“ sind schadenrechtlich unbrauchbar

    | Ein Gutachten ist für die Schadenregulierung unbrauchbar, wenn die Bilddokumentation durch die Werkstatt erstellt, an einen zentralen Ort versandt und dort in der Zentrale auf Grundlage der Bilder der Schaden bewertet und kalkuliert wird. Dafür muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die Kosten nicht erstatten, urteilte das AG Freudenstadt. |

     

    Hintergrund | Seit einiger Zeit bietet eine Firma an, zentrale Ferngutachten zu erstellen. Telefonisch „ferngesteuert“ soll ein Werkstattmitarbeiter die Bilddokumentation produzieren. Das Gutachten wird „auswärts“ erstellt. Ein Teil des Gutachtenhonorars fließt an die Werkstatt. Vor diesem Konzept haben wir bereits in UE 9/2011, Seite 10, gewarnt.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Ein Schadengutachten muss neutral sein. Bei diesem Konzept ist die Neutralität dahin, weil ein Mitarbeiter der Reparaturfirma an der Erstellung mitwirkt. Wie dort trotz telefonischer Fernsteuerung manipuliert werden kann, bedarf keiner ausgeprägten Fantasie. Auch kommt es für Fragen der Wertminderung und des WBW auf den unmittelbaren Eindruck vom Fahrzeug an (AG Freudenstadt, Urteil vom 11.10.2012, Az. 4 C 607/11; Abruf-Nr. 123935; eingesandt von Sachverständigen Dipl.-Ing. Michael Lukassek, Apenburg).
    • Versicherer mögen Gutachtenkosten nicht. Nun haben sie ein tragfähiges Argument, jedenfalls bei solchen Gutachten nicht nur die Zahlung des Honorars zu verweigern, sondern auch die Schadenregulierung auf dieser Grundlage.

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 3 | ID 37485810