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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Gutachten nach einem beanstandeten Kostenvoranschlag

    | Wenn der Geschädigte bei einem niedrigen Schaden einen Kostenvoranschlag vorlegt und der Versicherer den darin vorgesehenen Reparaturweg als falsch beanstandet, kann der Geschädigte ohne weiteres ein Schadengutachten einholen. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, entschied das AG Bamberg. |

     

    Im Urteilsfall war die Stoßstange beschädigt. Der Kostenvoranschlag sah eine Erneuerung vor. Der Versicherer wandte ein, das sei nicht nötig. Daraufhin beauftragte der Geschädigte einen Gutachter. Die Erstattung der dafür entstandenen Kosten lehnte der Versicherer mit dem Argument ab, dass nur ein Bagatellschaden vorlag, bei dem ein Kostenvoranschlag ausgereicht hätte.

     

    Beachten Sie | Im Sitzungsprotokoll zum Urteil, das die Urteilsbegründung ersetzt, scheint auf den ersten Blick ein Widerspruch vorzuliegen. Am Anfang heißt es dort, die Einholung eines Gutachtens sei nicht erforderlich. Die weitere Lektüre zeigt aber, dass das Gericht damit die Einholung eines weiteren Gutachtens im Prozess meint. In der Sache selbst ist es unmissverständlich (AG Bamberg, Urteil vom 15.5.2014, Az. 0102 C 569/14; Abruf-Nr. 143002; eingesandt von Rechtsanwalt Norbert Schreck, Erlangen)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 4 | ID 43008296