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  • · Nachricht · Gutachten

    Gutachten trotz zugesagter Übernahme der Reparaturkosten

    | Sagt der Sachbearbeiter am Telefon zu einem Zeitpunkt, an dem ihm noch kein Dokument über die Höhe des Sachschadens am Fahrzeug vorliegt, zu, der Versicherer werde die Reparaturkosten übernehmen, darf der Geschädigte dennoch ein Schadengutachten einholen. Der Versicherer muss die Kosten dafür übernehmen, entschied das LG Stuttgart. |

     

    Eine solche Mitteilung, so die Berufungskammer des LG Stuttgart, könne der Geschädigte nur dahingehend verstehen, dass der Versicherer seine Haftung dem Grunde nach anerkennt und deshalb für die unfallbedingten Reparaturkosten einstehen werde. Der Geschädigte habe aber keine Gewissheit darüber, in welcher Höhe der Versicherer die Reparaturkosten als berechtigt anerkennen werde. Damit der Geschädigte die Schadenhöhe kennt und bei eventuellen Streitigkeiten gewappnet ist, darf er das Schadengutachten einholen (LG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2018, Az. 5 S 240/17, Abruf-Nr. 199976, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).

     

    Wichtig | Das AG Stuttgart hatte zuvor dem Versicherer Recht gegeben. Es meinte, der Geschädigte sei von der Werkstatt zur unnötigen Gutachteneinholung gedrängt worden.