· Fachbeitrag · Gutachten
Kostenvoranschlag taugt nichts! Oder doch?
| Beanstandet der gegnerische Haftpflichtversicherer einen für den Schadennachweis vorgelegten Kostenvoranschlag hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze, des Reparaturwegs und einzelner Reparaturschritte, kann der Geschädigte - so entschied das AG Köln - anschießend auf Kosten des Schädigers ein Schadengutachten einholen. |
Dieser Vorgang zeigt einmal mehr die Absurdität des Kostenvoranschlags als Alternative zum Schadengutachten oder zur Kostenkalkulation durch den Schadengutachter: Der Geschädigte reicht einen Kostenvoranschlag ein. Fast schon erwartungsgemäß dreht der Versicherer den durch den Wolf. Daraufhin lässt der Geschädigte ein Schadengutachten erstellen.
Wie es dem Versicherer gerade passt
Dagegen wendet der Versicherer ein, die Kosten müsse er nicht übernehmen. Das Gutachten sei überflüssig. Schließlich sei mit dem Kostenvoranschlag der Schaden bereits „eindeutig festgestellt“. Noch widersprüchlicher geht es kaum. Der Schaden sei doch, so der Versicherer zunächst, mit dem Kostenvoranschlag gerade nicht korrekt festgestellt. Dieses und jenes sei darin doch falsch. Deshalb hat das AG Köln dieses Argument verworfen (AG Köln, Urteil vom 18.3.2016, Az. 274 C 141/15, Abruf-Nr. 146707, eingesandt von Rechtsanwalt Karim Scharifi, Kempen).
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