· Fachbeitrag · Gutachten
Restwertbörsenausdruck versehentlich am Gutachten: Folgen für Geschädigten und Gutachter?
| Es ist eine Binsenweisheit, dass die Gebote für das verunfallte Fahrzeug am örtlichen Markt niedriger liegen als am überregionalen Spezialisten-Markt. Denn wer als Händler etwas ankauft, tut es in der Regel zu einem Preis, der ihm beim Verkauf eine Marge als Ertrag ermöglicht. Viele Schadengutachter holen auch bei Haftpflichtschäden Offerten des Spezialmarktes ein. Anhand der sich daraus ergebenden Weiterverkaufsmöglichkeiten wollen sie die lokalen Angebote auf Plausibilität überprüfen. Aus der Abteilung Pleiten, Pech und Pannen kommt nun die folgende Leserfrage. |
Frage: Als Schadengutachter ermittle ich den Restwert eines verunfallten Fahrzeugs beim Haftpflichtschaden im Normalfall am örtlichen Markt. Einfach nur „müde Zurufe“ entgegenzunehmen, halte ich aber nicht für „sachverständig“. Um die Offerten auf Plausibilität und Marktgerechtigkeit zu prüfen, hole ich Angebote über die Restwertbörsen ein. Dann lenke ich die örtlichen Angebote in eine Richtung, die dem lokalen Bieter eine vernünftige, aber nicht überbordende Marge beim Weiterverkauf lassen.
Das Gebotsblatt halte ich in meiner Akte. Doch nun ist ein Missgeschick passiert: Das Gebotsblatt wurde mit dem Schadengutachten an die Werkstatt übersandt, die für den Geschädigten die Kommunikation mit dem Versicherer führte. Und von dort wurde das Bündel so weitergeleitet.
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