· Fachbeitrag · Gutachten
Schadengutachten schon wegen des Regulierungsverhaltens
| Bei vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten von zirka 3.000 Euro nebst einer Wertminderung von 300 Euro ist nach Ansicht des AG Heidenheim die Bagatellgrenze für die Erstellung eines Schadengutachtens bei weitem überschritten. |
Deshalb und wegen des gerichtsbekannten Verhaltens des betroffenen Versicherers, an den Reparaturkosten regelmäßig Abzüge vorzunehmen, durfte der Geschädigte das Gutachten auf Kosten der Schädigerversicherung einholen (AG Heidenheim, Urteil vom 11.7.2011, Az: 5 C 517/11; Abruf-Nr. 112434; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
WICHTIG | Das Urteil ist besser zu verstehen, wenn man den Gesamtzusammenhang kennt. Die Versicherung reitet seit kurzem die Masche, dass eine gutachterliche Schadenprognose nicht erforderlich ist, wenn schon vorher feststeht, dass repariert wird. Denn dann werde der Schaden ja durch die Rechnung konkretisiert (siehe UE 3/2011, Seite 12). Damit fällt sie jedoch regelmäßig vor Gericht auf die Nase. Im vorliegenden Fall zeigt ja bereits die Wertminderung, dass es eines Gutachtens bedurfte.