· Fachbeitrag · Gutachten
Übersendung des Gutachtens per E-Mail genügt
| Bei einem Haftpflichtschden ist es ausreichend, wenn der Geschädigte das Gutachten per Mail an den eintrittspflichtigen Versicherer übermittelt, entschied das LG Dresden. |
BEACHTEN SIE | Diese Erkenntnis aus dem Urteil ist eine Randerscheinung des Prozesses. Denn ein Versicherer hatte verzögert reguliert, der Geschädigte hatte geklagt. Am Ende ging es nur noch um Zinsen. Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, er sei nicht in Verzug, weil er das Originalgutachten nie bekommen hätte. Das Gericht konterte: Wenn ihm die grundsätzlich ausreichende Datei mit dem Gutachten nicht genügt habe, hätte er sich mit Bitte um Übersendung des Originals an den Geschädigten wenden müssen (Urteil vom 30.3.2011, Az: 3 O 2787/10; Abruf-Nr. 112348).
PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist sicher richtig. Die Übersendung von PDF-Dateien - preiswert und schnell per E-Mail - statt von Papierbündeln mit teurem Porto und langsamem Postlauf ist heute völlig üblich. Mehr noch: Viele Versicherer bevorzugen diese Art des Posteingangs, weil sie die papierlose Akte eingeführt haben. Papiereingänge werden in vielen Häusern sofort gescannt und dann dem Sachbearbeiter auf den Rechner geschickt. Also erspart der, der gleich eine Datei schickt, dem Versicherer einen Arbeitsvorgang. Vor diesem Hintergrund ist es eher eine Posse, die verspätete Regulierung nicht eingestehen zu wollen und nach dem Strohhalm „kein Original bekommen“ zu greifen. Genauso unsinnig ist das vereinzelt immer noch anzutreffende Argument, der Versicherer könne von den Rechnungen stets die Originale und nicht nur Kopien verlangen. |