· Fachbeitrag · Gutachten
Versicherer muss auch für fehlerhaftes Gutachten zahlen
| Erweist sich das vom Geschädigten eingeholte Gutachten als unzutreffend, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten dennoch die dafür entstandenen Kosten erstatten, entschied das AG Siegen. |
Im Siegener Fall hatte der Sachverständige beim Totalschaden eines Opel Omega dessen WBW mit 2.500 Euro und dessen Restwert mit 50 Euro ermittelt. Der Versicherer hielt einen WBW von 1.900 Euro und einen Restwert von 150 Euro für richtig. Das Gericht bestellte im Prozess einen weiteren Sachverständigen. Der taxierte den WBW auf 1.900 Euro und gab damit dem Versicherer Recht. Den Restwert bezifferte er auf 100 Euro, siedelte ihn also genau in der Mitte an. Die Versicherung wollte die Kosten für das nun als unzutreffend bestätigte Gutachten nicht bezahlen, wurde aber dazu verurteilt, weil der Geschädigte keinen Beitrag zur Fehlerhaftigkeit geleistet hatte (AG Siegen, Urteil 4.6.2012, Az. 14 C 756/11; Abruf-Nr. 121909).
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