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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Verunfalltes Fahrzeug zur Begutachtung aus dem Ausland geholt

    | Ein Schadengutachter stellte folgende Frage: Ein Kunden-Fahrzeug wurde bei einem Auffahrunfall in den Niederlanden erheblich beschädigt (Totalschaden). Ich ließ das Fahrzeug nach Deutschland transportieren. Der eintrittspflichtige Versicherer erstattet nun die Transportrechnung nicht. Begründung: Die Verwertung des Restwerts hätte auch in den Niederlanden erfolgen können. Ist diese Begründung korrekt, zumal der Restwert ja erst das Resultat der Tätigkeit des gewählten Schadengutachters ist? |

     

    Antwort | Da sind Sie in die Standardfalle der Auslandsunfälle hineingeraten: Sie denken „deutsch“. Bei Auslandsunfällen gilt jedoch im Regelfall das Recht des Landes, auf dessen Boden der Unfall passiert ist („lex loci“). Die einzige Ausnahme wäre die Situation, dass in den Niederlanden zwei Deutsche zusammengestoßen sind.

     

    Die Details des niederländischen Schadenersatzrechts kennen wir nicht. Deshalb können wir Ihnen dazu nichts Belastbares sagen. Doch auch nach deutschem Recht ist es nicht möglich, einen offensichtlichen Totalschaden auf Kosten des Versicherers nach Hause zu transportieren.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Sonderausgabe „28 Angriffe der Versicherer auf Gutachten und SV-Honorar - und so kontern Sie erfolgreich“ → Abruf-Nr. 43957662
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 3 | ID 44444219