· Fachbeitrag · Gutachten
Wenn das Versicherergutachten offensichtlich falsch ist
| Wenn sich der Geschädigte zwar mit dem eintrittspflichtigen Versicherer darauf verständigt hat, dass letzterer einen Schadengutachter entsendet, das Schadengutachten dann aber offensichtlich falsch ist, darf der Geschädigte nach Ansicht des LG Saarbrücken selbst einen Schadengutachter einschalten, dessen Kosten der Versicherer erstatten muss. |
Der vom Versicherer entsandte Gutachter kam auf Reparaturkosten von rund 600 Euro. Der danach eingeschaltete Sachverständige ermittelte Kosten in Höhe von 1.100 Euro, der im Prozess vom Gericht hinzugezogene Experte taxierte sie auf zirka 850 Euro. Von dieser Zahl ging das Gericht dann aus. Damit waren die Reparaturkosten etwa 40 Prozent höher als vom Versicherungsgutachter ermittelt. Das genügte dem Gericht, dem Geschädigten das Recht auf das zweite Gutachten zuzusprechen. Dass das zweite Gutachten nach dem Ergebnis des Prozesses auch nicht zutreffend war, schadet dem Geschädigten nicht. Solange der die Fehlerhaftigkeit der Expertise nicht selbst zu verantworten hat, etwa weil er einen Altschaden verschwieg, muss der Versicherer auch die Kosten für ein falsches Gutachten erstatten (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.2.2013, Az. 13 S 175/12; Abruf-Nr. 131016).
PRAXISHINWEISE |
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Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Eine unsinnige Kürzung - dreimal Gutachtenkosten“, UE 4/2013, Seite 4