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  • · Fachbeitrag · Gutachtenkosten

    Erste Regressvorgänge zum Honorar von Schadengutachtern liegen vor‒ kein Grund zur Sorge

    | Ein Prüfdienstleister, der sich auf die „Prüfung“ von Rechnungen für Schadengutachten spezialisiert hat, macht manchem Versicherer Mut. Wird der Versicherer auf die Klage des Geschädigten hin zur Erstattung der vollen Gutachtenkosten verurteilt, versucht er nun, sich den nach seiner Auffassung überhöhten Teil im Regresswege vom Gutachter zurückzuholen. Alles schon mal dagewesen, wissen die Älteren. Kein Grund zur Aufregung, sagt UE mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung zum SV-Honorar. |

    Die Grundlagen der Regressforderung

    Im Regress des Versicherers gegen den Schadengutachter darf man nicht schadenrechtlich denken. Stattdessen ist Werkvertragsrecht angesagt. Denn es geht um den Honoraranteil, den der Geschädigte mit dem letztlich vom Versicherer zur Verfügung gestellten Geld an den Gutachter gezahlt hat und den er nach Auffassung des Versicherers zurückfordern könnte.

     

    Die Anspruchsgrundlage liegt im „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08, Rz. 8, Abruf-Nr. 090691). Eine Anspruchsgrundlage ist aber noch längst kein Anspruch.