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  • · Nachricht · Gutachten/Sachverständigenhonorar

    Anzahl der Lichtbilder im Schadengutachten nicht limitiert

    | Der Geschädigte darf davon ausgehen, dass der Versicherer eine umfangreiche Dokumentation des Schadens wünscht. Er muss daher keinen Einfluss auf den Schadengutachter nehmen, damit er möglichst wenige Bilder in das Gutachten aufnimmt und berechnet. Er darf sich auf die Einschätzung des Sachverständigen verlassen, entschied das AG Hamburg-Harburg, (Urteil vom 06.06.2017, Az. 6 42 C 43/17, Abruf-Nr. 197207 , eingesandt von Rechtsanwalt Peter Rindsfus, Hamburg). |

    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 2 | ID 44953366