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  • 04.12.2019 · Nachricht · Gutachten/Sachverständigenhonorar

    Erneutes Gutachten nach Kürzungen durch den Versicherer

    | Der Geschädigte darf, weil er die Dinge selbst nicht beurteilen kann, nach Kürzungen durch den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer seinen Schadengutachter mit einer Stellungnahme dazu beauftragen. Der Gutachter darf den Aufwand berechnen, wobei ein Stundensatz von 120 Euro zzgl. angemessener Nebenkosten als erforderlich gilt, entschied das AG Ulm. |