· Fachbeitrag · Gutachterhonorar
Versicherer kämpft gegen Gutachterhonorarerstattung ‒ und geht dabei aggressiv vor
| Für den Marktführer in der Kraftfahrtversicherung tritt seit einiger Zeit ein seinem Briefkopf nach in Breslau ansässiger Rechtsanwalt in der Abwehr der Gutachterhonorarerstattung auf, dessen quantitativ durchaus beeindruckende Schriftsätze an Aggressivität schwer zu überbieten sind. UE beleuchtet einige seiner immer wiederkehrenden Anwürfe. |
Kalkulation mit Preisen des Markenautohauses ist richtig
Fall 1: Der Versicherer meint, der Schadengutachter habe nicht mit angemessenen Stundenverrechnungssätzen und Ersatzteilpreisen kalkuliert, sondern mit den Preisen eines markengebundenen Autohauses. Das sei der Beweis dafür, dass das Schadengutachten gar nicht im Interesse des Geschädigten erstellt werde, sondern im ausschließlichen Interesse des Autohauses. Damit sei dann auch bewiesen, dass der Geschädigte gar nicht der Auftraggeber des Gutachtens sei, sondern in Wahrheit das Autohaus.
Die Rechtslage: Wenn der Geschädigte dem Schadengutachter mitteilt, dass er in dem Autohaus reparieren lassen wolle, konkretisiert sich der Schaden des Geschädigten auf dessen Preisniveau. Also ist es richtig, dass der Gutachter damit kalkuliert.
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