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AG Coburg zu Bagatellschaden bei Auffahrunfall
| Bei einem Auffahrunfall mit beschädigtem Heckstoßfänger kann die Bagatellgrenze nicht allein auf der Grundlage des erst im Nachhinein bekannten Schadenbetrags bestimmt werden. Zwar müsse die Bagatellgrenze wohl wegen der Preissteigerungen höher als 1.000 Euro netto angesetzt werden, doch komme es zusätzlich auf das Schadenbild an. Zu diesem Schluss gelangt das AG Coburg. |
Bei einem beschädigten Heckstoßfänger kann der Laie nicht erkennen, ob auch ein dahinter liegender Schaden eingetreten ist. Also ist das Schadengutachten erforderlich, so das AG Coburg (Urteil vom 06.04.2023, Az. 14 C 455/23, Abruf-Nr. 234648, eingesandt von Rechtsfachwirt Carsten Plate, Melchers und Koll., Nordenham).
Wichtig | Damit liegt das AG Coburg auf einer derzeit häufig vertretenen Linie. Auch der BGH hat im Urteil vom 30.11.2004 (Az. VI ZR 365/03, Abruf-Nr. 043098) nicht allein auf die Schadenhöhe abgestellt.
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