· Fachbeitrag · Gutachterkosten
AG Frankfurt a. M.: Kosten der Vorschadenuntersuchung mittels Thermoscan sind zu erstatten
| Einzelne Versicherer wollen ihren Vorteil im Nebel eines Vorschadeneinwands offenbar nicht aufgeben. Eine faktenbringende Untersuchung des jeweiligen Fahrzeugs bekämpfen sie daher auf der Kostenebene. Damit war ein Versicherer beim AG Frankfurt a. M. erfolglos. Er muss dem Geschädigten die Kosten der Vorschadenuntersuchung mittels Thermoscan erstatten. |
Lackschichtdickenmessung ist nur eine Behelfslösung
Mit dem Lackschichtdickenmessgerät durchgeführte Messungen untersuchten lediglich eine jeweils kleine Fläche und liefern damit nur zufällig ausgewählte Stichproben. Das Thermoscan-Verfahren liefert hingegen eine Messung des gesamten Fahrzeugs mit seinen verborgenen Strukturen, so das AG. Dieser Mehrwert ist für den Nachweis von etwaigen Vorschäden im Verkehrsunfallprozess so erheblich, dass ein Verweis auf eine Messung mittels Lackschichtdickenmessgerät nicht möglich ist.
Die Erforderlichkeit der Durchführung des Thermoscan-Verfahrens entfalle auch nicht infolge der wahrheitsgemäßen Angabe der Vorschäden durch den Geschädigten. Art und genaues Ausmaß der Vorschäden und ihrer Reparaturqualität lassen sich mit einer thermographischen Untersuchung zuverlässig darstellen. Dass im Rahmen der thermographischen Untersuchung keine weiteren als die bereits angegebenen Vorschäden gefunden wurden, liege bei einer Untersuchung im Hinblick darauf, ob noch weitere Vorschäden vorliegen, nach der Natur der Sache im Bereich des Möglichen. Die Erforderlichkeit des Verfahrens richte sich nicht nach dem Ergebnis des Thermoscan-Verfahrens im vorliegenden Fall, sondern nach der Geeignetheit zur Feststellung (weiterer) Vorschäden. Sonst würde dem Geschädigten das Risiko aufgebürdet, dass an sich erforderliche Sachverständigenkosten lediglich aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht reguliert werden. Das stehe im Widerspruch dazu, dass der Geschädigte zur Schadenfeststellung einen Sachverständigen heranziehen darf.
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