· Nachricht · Gutachterkosten
AG Otterndorf: Keine zwingende Abrechnung nach Zeitaufwand
| Seit einiger Zeit fällt ein auf die fantasievolle Prüfung von Gutachterrechnungen spezialisierter Prüfdienstleister mit der These auf, der Schadengutachter müsse nach Zeitaufwand abrechnen. Im Verhältnis zur Anzahl dieser Prüfberichte nur selten beobachten wir aber, dass ein Versicherer das auch vor Gericht durchzuziehen versucht. Das AG Otterndorf hatte nun einen solchen Vorgang auf dem Tisch. |
Das AG Otterndorf hat entschieden: Soweit der Versicherer vortrage, das Grundhonorar sei nach Zeitaufwand zu bemessen und der BVSK-Befragung als Schätzgrundlage vorzuziehen, teile das Gericht diese Auffassung nicht. Bei der Bemessung der Schadenshöhe müssen der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen und dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Welche Anknüpfungspunkte zugrunde gelegt werden, sei dem erkennenden Gericht nicht vorgegeben, sondern könne von ihm im Rahmen seines Beurteilungsspielraums beurteilt werde. In Anlehnung an die Rechtsprechung des LG Stade, Urteil vom 07.12.2015, Az. 1 S 12/15 (= Berufungsgericht für das AG Otterndorf) erfülle die BVSK-Befragung die Anforderungen hieran (AG Otterndorf, Urteil vom 29.03.2013, Az. 2 C 294/22, Abruf-Nr. 235466, eingesandt von Rechtsanwalt Volker Hellweg, Cadenberge).
Wichtig | Damit liegt das AG Otterndorf auf Linie mit dem BGH. Der hat bereits unter werkvertraglichen Gesichtspunkten entschieden, dass eine an der Schadenhöhe angelehnte Abrechnung des Gutachters in Ordnung geht (BGH, Urteil vom 16.05.2006, Az. X ZR 122/05, Abruf-Nr. 061058) und dass auch schadenrechtlich dagegen nichts einzuwenden ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Abruf-Nr. 070758).
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