· Fachbeitrag · Gutachterkosten
AG Ratzeburg mit neuem Ansatz zur Bagatellgrenze
| Das AG Ratzeburg hat im Streit um die Berechtigung des Geschädigten, ein Schadengutachten auf Kosten des Schädigers einzuholen, einen neuen Ansatz zur Bestimmung der Bagatellgrenze zu Papier gebracht. |
AG Ratzeburg nimmt Anleihe bei der Zivilprozessordnung
Das AG Ratzeburg sieht die Bagatellgrenze bei (auffällig niedrigen) 600 Euro Schadenhöhe und begründet das mit Vorschriften aus der Zivilprozessordnung (ZPO): § 495a ZPO regelt, dass das Gericht bei Streitwerten unter 600 Euro sehr frei darin ist, wie es den Prozess führt. § 511 ZPO regelt, dass bei einer Beschwer unterhalb von 600 Euro eine Berufung nicht möglich ist, wenn sie nicht ausdrücklich zugelassen wird.
Das Gericht argumentiert: Zweifellos seien in diesen Regelungen ganz andere Themen betroffen. Doch sei das ein Fingerzeig des Gesetzgebers, „bis zu welchem Wert er eine gewisse Beschränkung sonst bestehender Rechte zu akzeptieren bereit ist.“ (AG Ratzeburg, Urteil vom 23.12.2021, Az. 11 C 481/21, Abruf-Nr. 226684, eingesandt von Ing.-Büro Neunkirchen und Partner, Stockelsdorf).
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