· Fachbeitrag · Gutachterkosten
Bagatellgrenze, Inflation und das schmale SV-Produkt ‒ das müssen Sie wissen
| Die Bagatellgrenze markiert die Schwelle, ab deren Überschreitung der Geschädigte im Regelfall ein vollwertiges Schadengutachten auf Kosten des Schädigers einholen darf. Ausnahmen darüber und darunter sind möglich. Um die Höhe der Bagatellgrenze wird genauso häufig gestritten wie um die Frage, wie der Geschädigte unterhalb der Bagatellgrenze verfahren muss bzw. darf. UE macht Sie mit den Einzelheiten vertraut und stellt Ihnen ein aktuelles Urteil zur Erstattungsfähigkeit der SV-Kosten vor. |
Die Ausnahmen von der Regel
Hat das beschädigte Fahrzeug nur einen nicht weit über der Bagatellgrenze liegenden Wiederbeschaffungswert (WBW), kommt es auf die Bagatellgrenze gar nicht an (AG Heidenheim, Urteil vom 28.04.2014, Az. 14 U 10/14, Abruf-Nr. 142005; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 08.04.2020, Az. 110 C 5063/19 (V), Abruf-Nr. 215313). Denn dann muss das Zahlenwerk her. Ohne Kenntnis von WBW, Restwert und den Reparaturkosten kann der Geschädigte die nötigen Abwägungen nicht vornehmen. Vor allem können für den Laien nicht abschätzbare Differenzen von 100 Euro mehr oder weniger den Vorgang vom normalen Reparaturfall zum 130-Prozent-Fall mit seinen besonderen Anforderungen machen.
Umgekehrt: Ist ein Schaden zwar oberhalb der Bagatellgrenze, aber auch für den Laien sehr leicht eingrenzbar (z. B. laienerkennbar ist ausschließlich der Frontscheinwerfer betroffen), kann ein Gutachten zu viel des Guten sein. Aber das müsste eine laienerkennbare klare Eingrenzung sein. Ein aktuelles Urteilsbeispiel vom AG Böblingen dazu: Bei einem Heckstoßfänger mit Parksensoren und dem Risiko, dass der Anstoß den Stoßfänger gegen das Heckblech gedrückt hat, ist die Laienerkennbarkeit nicht gegeben. Dass also am Ende nur der Stoßfänger beschädigt war, die Sensoren und das Heckblech dagegen unbeschädigt blieben, ändert nichts an der Zulässigkeit des Schadengutachtens bei einem über der Bagatellgrenze liegenden Schaden (AG Böblingen, Urteil vom 07.09.2022, Az. 20 C 786/22, Abruf-Nr. 231419, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch).
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