· Fachbeitrag · Gutachterkosten
Gilt die BGH-Rechtsprechung zum „Sachverständigenrisiko“ auch für ergänzende Leistungen?
| Der BGH hat bekanntlich entschieden: Sind die berechneten Gutachterkosten nicht laienerkennbar überhöht, kann der Versicherer keine Einwendungen gegen sie erheben, wenn der Geschädigte Zahlung an den Gutachter direkt verlangt und seine ‒ auch nur eventuellen ‒ Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen an den Versicherer Zug um Zug gegen die ungekürzte Kostenerstattung abtritt. Das führt zu einer Folgefrage eines UE-Lesers. |
Frage: Greift die Rechtsfigur des Sachverständigenrisikos auch bei anfallenden Kosten für Stellungnahmen, Gegenüberstellungen, Nachbesichtigungen, Reparaturbestätigungen etc.?
Antwort: Ja, das „Sachverständigenrisiko“ gilt grundsätzlich auch für die von Ihnen genannten ergänzenden Leistungen; eine Einschränkung gilt für Reparaturbestätigungen.
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