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  • · Fachbeitrag · Gutachterkosten

    Kosten für die Hebebühnennutzung und die Preisgestaltungsautonomie des Schadengutachters

    | Der BGH hat in der Desinfektionskostenentscheidung ( Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 324/21, Abruf-Nr. 233276 ) die betriebswirtschaftliche Entscheidung, welche Kostenbestandteile er in das Grundhonorar einpreist und welche er situationsbezogen gesondert berechnet, dem Schadengutachter zugestanden. Dass sich das verallgemeinern lässt, war von Anfang an die Auffassung von UE. Das AG Nördlingen hat das nun im Fall der Benutzungsgebühr für die Hebebühne bestätigt. UE erläutert die Details. |

     

    Der Dauerbrenner „Hebebühnenbenutzung“

    Im Nördlinger Hebebühnenkosten-Fall meinte der Versicherer, das Fahrzeug bei entsprechendem Beschädigungsumfang von unten zu betrachten, gehöre zu den selbstverständlichen Pflichten des Gutachters. Da hat er zweifellos Recht. Der Schluss daraus, dass deshalb die Kosten für die Nutzung der Hebebühne in der Werkstatt zwingend Bestandteil des Grundhonorars sein müssten, ist aber falsch. Das kennt man doch schon von den Winterreifen beim Mietwagen, die bei bestimmten Witterungsverhältnissen auch verpflichtend sind, aber dennoch bepreist werden dürfen (BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11, Abruf-Nr. 131350: „Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann.“).

     

    So heißt es auch in den Ergebnissen der BVSK-Honorarbefragung 2022 auf Seite 5: „Soweit die Gutachtenerstellung weitere Dienstleistungen ‒ beispielsweise im Bereich der Achs- oder Karosserievermessung, eine Fehlerspeicherauslese, einen Datenabruf oder die Benutzung einer Hebebühne ‒ erfordert, werden derartige Fremdkosten als Zusatzkosten in der Regel gesondert dargestellt und sind üblicherweise kein Bestandteil des Grundhonorars.“ Das wiederum bedeutet, dass der Versicherer auch auf der Üblichkeitsschiene nicht weiterkommt. Dazu das AG Nördlingen: „Das Gericht weiß aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle, dass es gerade nicht unüblich ist diese Kosten an den Geschädigten weiterzubelasten.“ (AG Nördlingen, Urteil vom 31.05.2023, Az. 3 C 219/23, Abruf-Nr. 235697, eingesandt von Sachverständigen Mario Müller, Wemding).