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Neue Urteile zur Abrechnung nach Schadenhöhe für Gutachterkosten und gegen Zeithonorar-These
| Der Spuk der angeblichen Pflicht des Schadengutachters zur Abrechnung auf Zeithonorarbasis für die Geschädigten geht so langsam zu Ende. Das zeigen aktuelle Urteile, die die Abrechnung nach Schadenhöhe für Gutachterkosten bejahen. UE macht Sie mit den neuen Urteilen vertraut. |
Geschädigter klagt aus eigenem Recht ‒ zwei Urteile
Ein Urteil, das die BGH-Entscheidung vom 12.03.2024 (Az. VI ZR 280/22, Abruf-Nr. 240862) zum Sachverständigenrisiko perfekt umsetzt, kommt vom AG Potsdam. Der Geschädigte hatte selbst gegen den Versicherer geklagt und die Abtretung seiner eventuellen Rückforderungsansprüche im Klageantrag angeboten. Das AG erkennt glasklar: Damit hat sich der Streit erledigt, ob auf Basis der Schadenhöhe abgerechnet werden darf oder auf Zeitverbrauchsbasis abgerechnet werden muss. Der Geschädigte ist durch den subjektbezogenen Schadenbegriff geschützt. Auf der Grundlage des sog. Sachverständigenrisikos kommt es damit für den Geschädigten auf die Abrechnungsmodalitäten gar nicht an (AG Potsdam, Urteil vom 07.06.2024, Az. 29 C 84/24, Abruf-Nr. 241991, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Elfenhardt, Berlin).
Das AG Münster sieht auch, dass es auf alle Fragen um die Details und die Höhe der Gutachterrechnung nicht mehr ankommt, wenn der Geschädigte selbst seinen Anspruch verfolgt. Zwar ging es in dem Verfahren nicht explizit um den Zeithonorar-Einwand. Dennoch ist das Urteil auf diese Fragestellung übertragbar (AG Münster, Urteil vom 07.05.2024, Az. 7 C 1738/23, Abruf-Nr. 241993, eingesandt von Rechtsanwalt Gunnar Stark, HSP, Hamburg).
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