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  • · Fachbeitrag · Gutachterkosten

    Versicherer versucht mit Prüfbericht Sachverständigenrisiko auszuhebeln ‒ warum das nicht trägt

    | Der zeithonorarverliebte Versicherer will sich nicht von der BGH-Rechtsprechung aufhalten lassen. Er neigt derzeit zur Fallenstellung mit dem Prüfbericht-Einwand. Doch die Falle ist keine; und man kann sie umschiffen. |

     

    Prüfbericht-Einwand des Versicherers trägt nicht

    Der Versicherer fordert den Nachweis an, dass der Geschädigte die offene Differenz zu den SV-Kosten bereits gezahlt habe. Da er das überobligatorisch bereits getan hat, scheint es für dessen anwaltliche Vertretung der einfachste Weg zu sein, den Zahlungsnachweis (überobligatorisch) zu erbringen. Nun schlägt das Imperium zurück: „Ein möglicher Einwand des Werkstattrisikos kann hier nicht angebracht werden. Mittels unseres Abrechnungsschreiben inkl. Prüfbericht teilten wir Ihnen mit, dass wir die Kosten nicht vollumfänglich erstatten. Nachdem die Kosten von Ihrer Mandantschaft trotz Wissens dieser Umstände beglichen wurden, ist hier nicht mehr die Rede von einer gutgläubigen Handlung. Wir teilen Ihnen daher mit, dass wir bei unserer Abrechnung verbleiben und keine weitere Zahlung auf die Position Sachverständigenkosten vornehmen werden.“

     

    Da die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs unter anderem vermeiden soll, dass sich der Geschädigte mit seinen Dienstleistern streiten muss, kann ein Prüfbericht ‒ erst recht einer, der mit dem Zeithonorar-Argument der BGH-Rechtsprechung diametral entgegensteht ‒ dem Geschädigten diese Erleichterung nicht nehmen.