· Fachbeitrag · Haftpflicht
Der Versicherer hat im Haftpflichtfall kein Regierecht gegenüber dem Geschädigten
| Mit aus deren Sicht nachvollziehbarer Motivation versuchen Versicherer seit Jahren (und bei vielen Geschädigten ohne Widerstand), bei Schadensfällen Regie zu führen. Bei Kaskoschäden geschieht das - je nach Vertragsgestaltung - teilweise auf einer rechtlich tragfähigen Grundlage. Bei Haftpflichtschäden allerdings stößt die „Regie“ jedoch an rechtliche Grenzen. |
Der Grundsatz
Wenn der Geschädigte sich nicht lenken lassen möchte, muss er es auch nicht tun. Ein seit Jahrzehnten stabiler Grundsatz der BGH-Rechtsprechung lautet in der Sprache der Juristen: „Der Geschädigte ist der Herr des Restitutionsgeschehens“. Übersetzt heißt das: Der Geschädigte kann in den Grenzen der Schadenminderungspflicht, die nicht allzu eng sind, selbst entscheiden, wie er vorgeht. Der unfallgegnerische Haftpflichtversicherer hat kein Regierecht.
PRAXISHINWEIS | Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Einleitung kostenauslösender Schritte mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen, um sich mit ihm abzustimmen. |
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