· Fachbeitrag · Haftpflicht
„Neu-für-Alt-Abzug“ wegen Alters von Motorradschutzkleidung
| Wird bei einem Unfall die Schutzbekleidung eines Motorradfahrers so beschädigt, dass sie erneuert werden muss, darf der Schädiger einen angemessenen Abzug „neu für alt“ vornehmen, entschied das OLG München. |
Zur Sommersaison ein Sommerthema: Ein Motorradhelm, der einen heftigen Schlag bekommen hat, muss ausgetauscht werden. Und Motorradbekleidung, die beim Sturz abgeschliffen wurde, indem sie ihre Schutzfunktion erfüllt hat, hat bei einem denkbaren nächsten Sturz jedenfalls an der Stelle nur noch eine eingeschränkte Schutzfunktion. Für die Stiefel gilt dasselbe.
Beachten Sie | Zwischen den Gerichten umstritten ist in diesen Fällen, ob der Schädiger sich dann auf einen Vorteil des Geschädigten berufen darf, jener habe jetzt statt der alten Schutzkleidung ganz neue, die wiederum länger halte. Manche Gerichte argumentieren, auf neu oder alt komme es nicht an, sondern nur auf die Schutzfunktion. Das OLG München (Beschluss vom 7.5.2012, Az. 1 U 4489/11; Abruf-Nr. 121640) ist da anderer Auffassung. Wie das jeweils zuständige Gericht entscheiden wird, ist nicht vorhersehbar.
Weiterführender Hinweis
- „Kein „Neu-für-Alt-Abzug“ wegen Alters von Motorradkleidung“, UE 2/2005, Seite 3