· Fachbeitrag · Haftpflicht
Sind Vorhaltekosten für eine gewerblich genutzte Zugmaschine auch am Sonntag zu zahlen?
| Wenn bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, deren Gebrauch unmittelbar dem Erwirtschaften von Erträgen dient, der durch die unfallbedingt entzogene Benutzbarkeit entgangene Gewinn nicht nachgewiesen werden kann, sind die Vorhaltekosten der Mindestschaden. Das sind die täglich allein durch die Existenz des Fahrzeugs entstehenden fixen Kosten. Grob gesagt Jahresversicherungsprämie und Jahressteuer dividiert durch 365, Abschreibung oder Leasingrate auf den Tag heruntergerechnet, Stellplatzkosten je Tag etc. In diesem Zusammenhang fragt ein Leser: |
Frage: Heute habe ich einen Fall auf dem Tisch, bei dem die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung sich auf den Standpunkt stellt, sie müsse Vorhaltekosten für eine gewerblich genutzte Zugmaschine nicht für Sonntage zahlen, es sei denn es würde nachgewiesen, dass eine Sondergenehmigung für Sonntagsfahrten vorliegt. Ich halte dies für völlig abwegig, da zum einen auch an Sonntagen gefahren werden darf, nämlich zwischen 22:00 und 00:00 Uhr und zum anderen die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge bei der Berechnung der Vorhaltekosten überhaupt keine Rolle spielt. Gibt es dazu Rechtsprechung?
Antwort: Rechtsprechung dazu haben wir nicht. Eine allgemeine Überlegung kann helfen.
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