· Fachbeitrag · Haftpflicht
Treibstoff im Tank des verkauften Unfallfahrzeugs ersatzfähig
| Benzin oder Diesel im Tank des zum Restwert zu verkaufenden Unfallfahrzeugs ist für den Geschädigten verloren. Kann er aber Angaben zur im Fahrzeug verbliebenen Menge machen, wird der Schaden geschätzt, und der gegnerische Haftpflichtversicherer muss dafür aufkommen, urteilte das AG Germersheim. |
Kalauer der Saison: Wie verdoppelt man den Wert eines Fahrzeugs? Volltanken! Und vollgetankt hatte der im Urteilsfall Geschädigte ganz kurz vor dem Unfall. Den Beleg darüber konnte er vorweisen. Getankt hatte er für knapp über 70 Euro, das AG hat den Wert des verbliebenen Treibstoffs auf 70 Euro geschätzt und diesen Betrag zugesprochen (AG Germersheim, Urteil vom 8.3.2012, Az. 1 C 473/11; Abruf-Nr. 121197).
PRAXISHINWEIS | Ebenso wie das AG Germersheim haben drei weitere Amtsgerichte entschieden. Verwenden Sie daher den Textbaustein 273, wenn der Versicherer den Treibstoff nicht ersetzen will. In diesem Textbaustein finden Sie auch eine Anleitung, wie die Resttreibstoffmenge nachweisbar geschätzt und dokumentiert werden sollte. Weisen Sie auch den Kfz-Sachverständigen darauf hin, bevor dieser sein Gutachten erstellt. |
Weiterführender Hinweis
- Textbaustein 273: Benzin im Tank bei Totalschaden