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  • · Fachbeitrag · Haftpflicht/Kasko

    Die schaden- und kaskorechtlichen Aspekte der VW-Diesel-Abgasprobleme

    | Die manipulierten Abgastests beim VW-Dieselmotor EA 189 sind derzeit in aller Munde. Neben vielen anderen hat die Sache auch schaden- und kaskorechtliche Aspekte. Es wird zwar nur eine kurze Zeitspanne sein, in der Unfallfahrzeuge mit dem entsprechenden Motor zu Konflikten führen, aber auch die müssen gelöst werden. Betroffen sind die Fälle, bei denen der Unfall mit Totalschadenfolge vor Bekanntwerden der Manipulationssoftware datiert, die Abwicklung aber danach. Erfahren Sie worauf es in diesen Fällen beim Wiederbeschaffungs- und Restwert der Fahrzeuge zu achten gilt. |

    Veränderte Marktsitution für betroffene Fahrzeuge

    Es darf als sicher gelten, dass das Bekanntwerden des Problems mit seinen derzeit noch unabsehbaren Folgen auf den Wert der Fahrzeuge mit dem betroffenen Motor durchschlägt. Das gilt sowohl für den Wiederbeschaffungswert (WBW) als auch für den Restwert.

     

    Denn der Restwertkäufer hat ja die gängigen Absatzkanäle verloren. Wenn er das Fahrzeug wieder repariert, stehen ihm die Märkte, die diese Modelle gar nicht mehr zulassen, nicht mehr zur Verfügung. Und in den anderen Märkten wird er auf große Kaufzurückhaltung und damit entsprechend schlechte Preise stoßen. Auch der, der die verunfallten Fahrzeuge für die Verwertung in Teilen nutzt, wird nunmehr einen nicht sehr wertvollen Motor haben.

     

    Es widerspräche jedenfalls aller Erfahrung der Marktpreisbildung, wenn sich die gegen Null gesunkene Nachfrage nach den Fahrzeugen mit den betroffenen Motoren nicht in den Preisen widerspiegelte.

    Wiederbeschaffungswert in der Kaskoversicherung

    In der Kaskoversicherung ist der WBW exakt definiert. Gemäß Klausel A.2.6.6 der AKB 2008 und A.2.5.1.6 der AKB 2015 gilt:

     

    • A.2.6.6 AKB 2008 und A.2.5.1.6 AKB 2015

    Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.

    Wichtig | Es kommt also auf den Tag des Schadenereignisses an. Wenn zu diesem Zeitpunkt vor Bekanntwerden des Abgas-Manipulationsproblems die Fahrzeuge zu einem hohen Betrag verkauft wurden, wird der WBW auf diesem Niveau bestimmt. Dass ein paar Tage später die Preise bei den Händlern eingebrochen sind und der Versicherungsnehmer nun zu einem niedrigeren Preis ein gleichartiges Fahrzeug kaufen kann, tut nichts zur Sache.

     

    Wiederbeschaffungswert bei Haftpflichtschäden

    Die gängigen im Haftpflichtschadenrecht angewandten Definitionen des WBW entsprechen der Definition aus dem Kaskorecht. Jedoch wird bei keiner Definition, die bei der Recherche für diesen Beitrag gefunden wurde, auf den Schadentag als Zeitpunkt abgestellt.

     

    Das ändert nichts daran, dass nur der Schadentag der maßgebliche Zeitpunkt sein kann. Auf den Wiederbeschaffungstag kann denknotwendiger Weise nicht abgestellt werden, weil eine Wiederbeschaffung gar keine Voraussetzung des Schadenersatzes ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Weder beim Kasko- noch beim Haftpflichtschaden kann der Versicherer einwenden, der Wert sei inzwischen gesunken. Es muss auf den WBW zum Unfallzeitpunkt abgestellt werden.

    Restwert

    Unterstellt, dass auch die Restwerthändler mit Kaufzurückhaltung reagieren, stellt sich ebenfalls die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist.

     

    Restwert bei Kaskoschäden

    Auch für den Restwert gibt es in der Kaskoversicherung eine Definition. Sie findet sich in den Klauseln A.2.6.7 AKB 2008 und A.2.5.1.7 AKB 2015:

     

    • A.2.6.7 der AKB 2008 und A.2.5.1.7 der AKB 2015

    Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.

    Hier gibt es ersichtlich keine Zeitbestimmung. Jedoch kann es nur auf den Zeitpunkt der Veräußerung ankommen. Denn die Restwertanrechnung ist ein Ausfluss des Gedankens des Vorteilsausgleichs. Ein Vorteil kann nur angerechnet werden, wenn er auch erzielbar ist.

     

    Wenn in einem Kaskogutachten aus der Sphäre des Versicherers vor Bekanntwerden der Probleme noch ein hoher Restwert enthalten ist, an den sich der benannte Restwerthändler trotz der generell im Verhältnis zum Versicherer geltenden Bindungsfrist nicht mehr hält (er bekäme ja nun auch ein mangelhaftes Fahrzeug), muss der Versicherer aufgefordert werden, eine Verwertungsmöglichkeit zu dem genannten Preis nachzuweisen. Gelingt ihm das nicht, wird er nachgeben müssen.

     

    Restwert bei Haftpflichtschäden

    Für Haftpflichtschäden gilt dasselbe mit der Variante, dass der Schadengutachter angesprochen werden muss, wenn die Verwertung zum im Gutachten genannten Betrag nicht mehr gelingt.

     

    Wiederbeschaffungsdauer

    Eine Wiederbeschaffung dürfte in ungewöhnlich kurzer Spanne gelingen.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 6 | ID 43636101