· Fachbeitrag · Haftung
Kommt der routinemäßige Mithaftungseinwand?
| Die Geldnot der Versicherer wird immer offensichtlicher. Die Kürzungen hinsichtlich der Schadenhöhe sind bei den einzelnen Kostenpositionen bald ausgereizt. So bleibt noch der Mithaftungseinwand. Eine Gesellschaft, die derzeit auch sonst recht ruppig reguliert, fällt aktuell damit auf, dass sie bei eigentlich klarer Haftungslage eine verschuldensunabhängige Mithaftung des Geschädigten von 25 Prozent einwendet. |
Das Schreiben des Versicherers
Der Text des UE vorliegenden Versicherer-Schreibens lautet: „Die von Ihrem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr wurde berücksichtigt. Diese Haftung ergibt sich aus der Gefährdungshaftung. Das Kernstück der Gefährdungshaftung - auch Haftung ohne Verschulden genannt - ist das Straßenverkehrsgesetz (§ 7 StVG). Danach haftet der Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs bereits dann, wenn durch den Betrieb des Kfz ein Schaden verursacht wird. Die Ersatzpflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.“
Von allen Schadenpositionen werden in dem Schreiben 25 Prozent abgezogen. Irgendeinen Fahrfehler des Geschädigten deutet der Versicherer noch nicht einmal an.
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