· Fachbeitrag · Kasko/Schadenabwicklung/Regress
Regress des Versicherers gegen Werkstatt nach einem Kaskoschaden
| Wenn der Versicherungsnehmer die Werkstatt mit der Reparatur auf der Grundlage des von der Werkstatt erstellten Kostenvoranschlags, in dem die Lackierungskosten nach dem Herstellersystem (hier: Toyota) kalkuliert waren, beauftragt und die Werkstatt so repariert und abrechnet, ist sie mit der Bezahlung der Rechnung durch den Kunden nicht überzahlt, sondern bezahlt. Für einen Regress des Versicherers, gerichtet auf Rückzahlung überzahlten Werklohns, ist dann kein Raum, entschied das AG Bochum. |
Im Kaskofall braucht der Versicherer keine Abtretung
Möchte der Kaskoversicherer bei der Werkstatt Regress nehmen, braucht er dazu keine Abtretung des Kunden. Denn bei den Kaskoschäden gibt es den gesetzlichen Forderungsübergang in § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Aber auch hier kann der Versicherer von der Werkstatt nur zurückfordern, was der Kunde auch zurückfordern könnte. Wenn der Kunde die Werkstatt werkvertraglich auf der Grundlage des Kostenvoranschlags beauftragt, ist alles, was im Kostenvoranschlag steht, vereinbart. Also kann der Kunde nichts zurückfordern, wenn auch so gearbeitet wurde (AG Bochum, Urteil vom 07.09.2020, Az. 66 C 60/20, Abruf-Nr. 217818, eingesandt von Rechtsanwalt Niklas Jakob Wilcke, Essen).
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