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  • · Fachbeitrag · Kostenvoranschlag

    Kaskoversicherer will Kostenvoranschlag - dann aber nichts dafür bezahlen

    | In der Kaskoversicherung hat der Versicherer nach den üblichen Vertragsbedingungen das Recht zu bestimmen, ob ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag eingeholt werden soll. Aus diesem Umfeld erreichte die UE-Redaktion die Frage einer Werkstatt. Darin geht es um das Geld für das Erstellen eines Kostenvoranschlags, wenn das beschädigte Fahrzeug anschließend in der Werkstatt repariert wurde. |

     

    Frage: Ein Kaskoversicherer hatte unseren Kunden, also seinen Versicherungsnehmer gebeten, einen Kostenvoranschlag für den Unfallschaden zu beschaffen. Den haben wir erstellt. Der Schaden belief sich auf etwa 7.000 Euro. Daraufhin schickte der Versicherer doch einen Gutachter. Auf der Grundlage des Gutachtens erteilte der Kunde nun den Reparaturauftrag. Jetzt geht es noch um die Kosten für den Kostenvoranschlag. Der Versicherer meint, dafür nichts erstatten zu müssen. Wir hätten ja an der Reparatur verdient. Ist das so richtig?

     

    Antwort: Die Aussage des Versicherers ist in dieser Absolutheit nicht richtig. Sie sind nicht verpflichtet die Kosten für den Kostenvoranschlag mit den Reparaturkosten zu verrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Kostenpflicht des Kostenvoranschlags mit Ihrem Kunden vereinbart haben.