· Fachbeitrag · Kostenvoranschlag
Kosten für Kostenvoranschlag erstattungspflichtig
| Holt der Geschädigte statt eines Schadengutachtens nur einen Kostenvoranschlag ein, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die dafür entstehenden Kosten ersetzen, entschied das AG Gronau. |
Unter einem Schaden in Höhe von zirka 750 Euro verstößt die Einholung eines kompletten Gutachtens im Normalfall - Ausnahmen gibt es - gegen die Schadenminderungspflicht. Deshalb soll derjenige, der dieser Pflicht Genüge tut, nicht auf den im Vergleich zum Schadengutachten weit niedrigeren Kosten sitzenbleiben (AG Gronau, Urteil vom 27.10.2012, Az. 1 C 148/11; Abruf-Nr. 123760).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Versicherer muss Kosten für Kostenvoranschlag erstatten“, UE 6/2012, Seite 1
- Beitrag „Nochmal: Erstattungsfähigkeit der Kosten für Kostenvoranschlag“, UE 8/2012, Seite 3
Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37188050