· Fachbeitrag · Kostenvoranschlag
Versicherer muss Kosten für Kostenvoranschlag erstatten
| Wenn der Geschädigte statt eines Schadengutachtens einen Kostenvoranschlag als Grundlage der fiktiven Abrechnung einreicht, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer dafür entstandene Kosten erstatten, entschied das AG Köln. |
Schadenrechtlich hat das AG die Sache wie folgt beurteilt: Es sei nicht einzusehen, dass der Versicherer bei Schäden jenseits der Bagatellgrenze zwar die Kosten für ein Schadengutachten erstatten müsse, der Geschädigte aber bei Schäden unterhalb der Bagatellgrenze auf den Schadenfeststellungskosten sitzen bleiben solle (AG Köln, Urteil vom 6.2.2012, Az. 262 C 208/11; Abruf-Nr. 121572).
PRAXISHINWEISE |
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Weiterführender Hinweis
- Textbaustein 159: Kostenvoranschlagkosten nicht verrechnen
Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 1 | ID 33821360