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  • · Fachbeitrag · Mehrwertsteuer

    Gleichwertige Wiederherstellung bei Leasing statt Kauf nach einem Totalschaden

    | Least der Geschädigte nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug, statt es zu kaufen, ist das auch dann eine gleichwertige Wiederherstellung des vorherigen Zustands, wenn ihm der verunfallte Wagen selbst gehörte. Damit bejaht das OLG Celle gleichzeitig die Frage, ob es sich bei der Mehrwertsteuer, die in der Sonderzahlung und in den Leasingraten steckt, um die aufgewendete Mehrwertsteuer im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt. |

     

    Restitution oder nicht?

    Im Fall vor dem OLG Celle hatte der Geschädigte ein Fahrzeug, in dessen WBW typischerweise die Regelsteuer steckt. Der Versicherer hatte also nur „WBW netto minus Restwert brutto“ reguliert.

     

    Der Geschädigte griff zum Leasing. Der Versicherer meinte, das sei keine dem Kauf gleichwertige Maßnahme der Schadenbeseitigung. Deshalb wollte er die zuvor abgezogene Mehrwertsteuer nicht auffüllen, obwohl in der Sonderzahlung und in den Raten ausgewiesene Mehrwertsteuer steckte.

     

    Leasing ist insoweit dem Kauf gleichwertig

    Das OLG führte aus: „Der Senat bejaht deshalb nach dem Wiederherstellungsgrundsatz einen entsprechenden Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, soweit sie schon angefallen ist. Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar. Der Geschädigte ist schadenrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Es wäre eine von Rechts wegen nicht begründbare Einschränkung, dem Geschädigten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.“ (Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11; Abruf-Nr. 113982).

     

    PRAXISHINWEIS | Beim Leasing gilt bezüglich der Mehrwertsteuer eine Besonderheit: Nur die Mehrwertsteuerbeträge aus der Sonderzahlung und der ersten Rate sind sofort fällig. Danach zahlt der Geschädigte die Mehrwertsteuer scheibchenweise. Im konkreten Fall waren es monatlich 35,34 Euro. Der Geschädigte müsste demnach monatlich 35,34 Euro beim Versicherer anfordern. Das dürfte dem schnell lästig werden. Angesichts diesen Aufwands stehen die Chancen gut, dass der Versicherer die auf den Leasingvertrag zu zahlende Mehrwertsteuer im Voraus erstattet. Die Obergrenze ist jedoch erreicht, wenn die Summe der Zahlungen so hoch ist, wie die aus dem WBW herausgezogene Mehrwertsteuer.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 17 | ID 30714310