· Fachbeitrag · Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer für Teilreparatur ist erstattungsfähig
| Lässt der Geschädigte einen unterhalb der Differenz aus WBW und Restwert liegenden Schaden nur teilweise reparieren, kann er die für die Teilreparatur angefallene Mehrwertsteuer vom gegnerischen Haftpflichtversicherer beanspruchen. |
Die Berufungskammer des LG Bremen hat damit ein Urteil des AG Bremen geändert (LG Bremen, Urteil vom 24.5.2012, Az. 7 S 277/11; Abruf-Nr. 122657).
PRAXISHINWEIS | Hinter dem Bremer Urteil steckt die bisher vom BGH nicht klar entschiedene Frage, ob eine teilweise fiktive Abrechnung mit einer teilweise konkreten Abrechnung von Reparaturkosten kombiniert werden kann. Einerseits geistert der „Mischen-impossible“-Kalauer durch die Schadenwelt, andererseits hat die Gesetzesbegründung selbst das Beispiel vom Selbstreparierer, der aber eine Ersatzteilrechnung vorlegt, gebildet und das im Hinblick auf die Mehrwertsteuer für zulässig erachtet. Es spricht also alles dafür, dass die Ansicht des LG Bremen richtig ist, zumal der Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB eine solche Sichtweise auch nahelegt. |