· Fachbeitrag · Neupreisentschädigung/Haftpflicht
Das sind die Spielregeln und Tücken der Neupreisentschädigung beim Haftpflichtschaden
| Vor kurzem erst als Neufahrzeug angeschafft, und schon ist das Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden erheblich beschädigt worden. Das ist besonders ärgerlich, und das kann besondere schadenrechtliche Folgen haben: Nicht älter als einen Monat, nicht mehr als 1.000 km Laufleistung, erheblich beschädigt. Das ist der Dreiklang, der ‒ wenn auch ein neues vergleichbares Fahrzeug beschafft wird ‒ in die Neupreisentschädigung führt. UE macht Sie mit den Spielregeln der Neupreisentschädigung vertraut. |
Die Leitentscheidung des BGH
Zwar gibt es bereits ältere BGH-Rechtsprechung dazu, doch aus der jüngeren Vergangenheit ist die Leitentscheidung das Urteil des BGH vom 09.06.2009 (Az. VI ZR 110/08, Abruf-Nr. 092210).
Nicht älter als einen Monat: Gibt es Ausnahmen?
Das Merkmal „Nicht älter als einen Monat“ führt dazu, dass dieser Zeitraum in abgezählten Tagen gerechnet nicht immer gleich lang ist. Wurde das Fahrzeug z. B. im Februar erstzugelassen, ist es drei Tage früher vorbei. Denn in § 188 Abs. 2 BGB ist geregelt, dass ein Monat an dem Tag endet, dessen Zahl dem Tag entspricht, auf den das Ereignis fällt. Ist also das Ereignis „Erstzulassung“ z. B. am 5. Februar, ist der Monat am 5. März verstrichen. Mag das auch ungerecht erscheinen, so dient das der Praktikabilität: Ein Monat, basta.
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