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  • 06.08.2020 · Nachricht · Neuwertentschädigung

    Neuwertentschädigung bei Ersatzlieferung vier Monate danach

    | Wenn die Voraussetzungen der Neuwertentschädigung im Haftpflichtfall vorliegen (Unfall mit erheblichem Schaden am Fahrzeug mit weniger als 1.000 km Laufleistung und weniger als einem Monat Nutzungszeit), schadet es für die Neuwertentschädigung nicht, wenn der Geschädigte erst die Haftungsklärung abwartet (hat vier Wochen gedauert) und der ersatzweise beschaffte Neuwagen aufgrund der Lieferzeit erst drei Monate später geliefert wird, entschied das AG Lippstadt. |