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  • 30.09.2013 · Fachbeitrag · Nutzungsausfall

    Nutzungsausfallentschädigung auch bei Totalschaden

    | Die Abrechnung „WBW minus Restwert ändert nichts daran, dass der Schädiger Nutzungsausfallentschädigung erstatten muss, wenn das Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzbar war. Dabei bleibt es auch, wenn sich der Geschädigte mangels Regulierung durch den Versicherer und weil ihm das Geld dafür fehlt noch keine Ersatzfahrzeug beschafft hat, entschied das LG Kaiserslautern. |