· Fachbeitrag · Rechtsdienstleistung
Werbung für Unfallservice ohne Verstoß gegen das RDG
| Jüngst wurde ein Autohaus vom LG Gießen zur Unterlassung einer Werbung für den Unfallservice verurteilt. Der Betrieb hatte sich mit dem Satz „Wir wollen die Abwicklung des Schadensfalls so einfach und sorglos wie möglich gestalten“ zu weit aus dem Fenster gelehnt. Mit der richtigen Formulierung wäre dem Autohaus diese Erfahrung erspart geblieben. |
Autohaus wirbt für „Sorglos-Paket“
Das Autohaus warb im Rahmen eines „Sorglos-Pakets“ unter anderem mit dem eingangs genannten Satz.
Zwar hatte das Autohaus auf eine Kooperation mit einem Rechtsanwalt hingewiesen. Dennoch wirkte es so, als biete die Firma ihre Dienstleistung aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der eine Werbeaussage mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt, als eigene an.
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