· Fachbeitrag · Regress
Die auf auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Bezug nehmende Vorteilsausgleichsabtretung ist unwirksam
| Nun ist UE der erste Vorgang bekanntgeworden, bei dem der sehr verbringungskostenverliebte Versicherer auf der Grundlage seiner neuen Vorteilsausgleichsabtretung Ansprüche gegen die Werkstatt geltend machen möchte. Nach Einschätzung von UE wird das bereits an der Aktivlegitimation scheitern. Denn mit diesem ‒ von ihm vorgelegten und vom Geschädigten als Kunden der Werkstatt unterzeichneten ‒ Formular ist er nicht Inhaber der Ansprüche geworden, die er im Regresswege geltend macht. Warum das so ist, erfahren Sie hier. |
Es geht um Werkvertragsrecht „rückwärts“
Der Versicherer lässt sich abtreten „… etwaige (das Werkstattrisiko betreffende) Ersatzansprüche gegenüber dem Reparaturbetrieb hinsichtlich einer im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erforderlichen Überhöhung der Reparaturrechnung“.
Im Lichte des Werkstattrisikos sind die Verbringungskosten jedoch gerade ‒ selbst wenn man von einer Überhöhung ausginge ‒ für den Geschädigten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Weil sie im schadenrechtlichen Sinne „erforderlich“ waren (den Bezug zur schadenrechtlichen Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB stellt der Versicherer mit der Vorlage dieses Formulars selbst her), sind sie von der Vorteilsausgleichsabtretung nicht umfasst.
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