· Nachricht · Regress
Kein Regressanspruch des Versicherers gegen Werkstatt
| Und wieder hat ein Gericht den vom Versicherer behaupteten Regress- und Auskunftsanspruch zurückgewiesen. Vor dem AG Neustadt am Rübenberge ging es dabei unter anderem um die Verbringung des Fahrzeugs von der Werkstatt zum Lackierer und zurück. |
Das AG sagt in seinem insgesamt lesenswerten Urteil dazu: Es kommt für die Erforderlichkeit der Kosten in entsprechender Höhe nicht darauf an, wie die durchführende Werkstatt ihre Preisbildung im Detail vornimmt und ob sie den Transport selbst mit eigenen Kräften und Sachmitteln durchführt oder ob sie hiermit eine Fremdfirma beauftragt. Auch auf etwaige Abreden zwischen Reparaturwerkstatt und Lackiererei als Fremdunternehmen für die Verbringung kommt es nicht an. Die Kfz-Werkstatt ist nicht verpflichtet, ihre Kalkulation oder Fremdrechnungen gegenüber einer Haftpflichtversicherung oder dem geschädigten Auftraggeber offenzulegen (AG Neustadt am Rübenberge, Urteil vom 18.02.2022, Az. 48 C 428/20, Abruf-Nr. 228005, eingesandt von Rechtsanwalt Lars Kasulke, Hannover).
Wichtig I In den Fällen, in denen der Versicherer vom Geschädigten verlangt, die Rechnung des Lackierers an die Werkstatt zu beschaffen und vorzulegen, greifen dieselben Erwägungen. Weil der Geschädigte gegenüber der Werkstatt keinen Anspruch auf Offenlegung dieser internen Rechnung hat, kann er auch nicht zu deren Vorlage verpflichtet sein. Daran ändert auch nichts, dass die Werkstatt aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen den Versicherer vorgeht (LG Bremen, Urteil vom 22.12.2021, Az. 4 S 187/21, Abruf-Nr. 228210).
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