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  • · Fachbeitrag · Regress

    Marktführer beginnt mit Honorarregressen bei Sachverständigen ‒ das sind die Gegenargumente

    | Die neue Regressabteilung des Marktführers in der Kfz-Versicherung nimmt offensichtlich ihre Arbeit auf: Sie fordert einen Teil des Sachverständigenhonorars zurück. Anders als beim zweitgrößten Kfz-Versicherer lebt der Marktführer dabei keine Zeithonorar-Fantasien aus. Stattdessen versucht er, den Mittelwert der BVSK-Honorarbefragung zur Obergrenze zu stilisieren oder das HUK-Tableau. UE liegen dazu Vorgänge auf dem Tisch. |

     

    Regresse scheitern bereits am verwendeten Abtretungsformular

    Nach Auffassung von UE werden diese Regresse bereits am verwendeten Abtretungstext scheitern. Denn auch in der zweiten Version seines Formulars (die erste war offensichtlich neben der Sache) nimmt der Versicherer Bezug auf das „Sachverständigenrisiko“ und verlangt insoweit „nicht erforderliche“ Gutachterkosten zurück. Doch der (nach Auffassung des Versicherers) überhöhte Teil der Gutachterkosten war doch gerade wegen der Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs in der Ausprägungsform des Sachverständigenrisikos „erforderlich“. Damit trägt die Abtretung nicht den geltend gemachten Anspruch, der sich schnöde als Anspruch auf Rückforderung (angeblich) werkvertraglich überhöhten Sachverständigenhonorars darstellt.

     

    Wichtig | Wenn die Abtretung, wie UE meint, nicht trägt, ist auch der Rückgriff auf den „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ nicht möglich. Denn der greift nur beim Gutachteninhaltsregress, nicht dagegen beim Gutachtenhonorarregress. Die Details dazu in Rechtsanwaltstextbaustein RA076.