· Fachbeitrag · Regress
Versicherer fordert über 33,18 Euro hinausgehende Desinfektionskosten zurück ‒ was tun?
| So wirklich überraschend ist es nicht: Ein bisher nicht allzu regressauffälliger Versicherer bezieht sich auf die jüngste Desinfektionskostenentscheidung des BGH und fordert in älteren Fällen von Werkstätten Desinfektionskosten anteilig zurück. Damit ist ein neues Fass aufgemacht. Desinfektionskosten sind zwar kein Thema mehr, aber mancher Altfall wird jetzt erst abschließend erledigt. Und viele denkbare Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt. UE erläutert, was gilt und wie zu reagieren ist. |
Forderungsschreiben des Versicherers
Das Forderungsschreiben des Versicherers liest sich so: „In Ihrer Rechnung wurden für Desinfektionsmaßnahmen netto 59,60 € / brutto 70,92 € berechnet. Zwischenzeitlich hat der BGH (VI ZR 348/21 vom 23.04.2024) entschieden, dass für die Desinfektion 2 Arbeitswerte = 29,80 € + 1 € Materialkosten = insgesamt 30,80 € netto / 36,65 € brutto ausreichend sind. Sie haben insgesamt 70,92 € berechnet. Somit liegt eine Überzahlung von 34,27 € vor, die wir hiermit von Ihnen zurückfordern.“
Zur Erinnerung: Kürzlich hatte der BGH einen Fall auf dem Tisch, in dem die Werkstatt 157,99 Euro berechnet hatte. Da hat der BGH gesagt: Das ist laienerkennbar überhöht. Dass das bereits im Gutachten vorhergesagt wurde, schützt den Geschädigten nicht, denn insoweit war auch das Gutachten laienerkennbar zweifelhaft.
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