· Fachbeitrag · Reinigungskosten
Unfallbedingte Reinigungskosten sind erstattungsfähig
| Mehrere Gerichte haben in Fällen mit tatsächlich durchgeführter Reparatur den jeweiligen Haftpflichtversicherer verurteilt, unfallbedingte Reinigungskosten zu erstatten. |
Die Urteile basieren auf konkreten Abrechnungen, also tatsächlich durchgeführten Reparaturen (AG Baden-Baden, Urteil vom 09.06.2016, Az. 1 C 92/16, Abruf-Nr. 189300; AG Bühl, Urteil vom 01.09.2016, Az. 7 C 101/16, Abruf-Nr. 189301; AG Gernsbach, Urteil vom 15.09.2016, Az. 1 C 121/16, Abruf-Nr. 189345; AG Rastatt, Urteil vom 23.09.2016, Az. 3 C 235/16, Abruf-Nr. 189302, alle eingesandt von Rechtsanwalt Michael Huber, Sinzheim). Die Urteile sind alle ähnlich begründet, weil sie ja auch alle auf insoweit ähnlichen Klageschriften beruhen. Wesentlich sind folgende Aspekte:
- Die Reinigungskosten wurden von der Werkstatt in Rechnung gestellt, und auch der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige hat sie für die vollständige Beseitigung der Unfallschäden als erforderlich angesehen.
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