· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Abrechnung von bestimmten Rechnungspositionen: Was Gerichte zur Laienerkennbarkeit sagen
| Wenn es richtig und laienerkennbar offensichtlich wäre, dass eine Rechnungsposition von vornherein nicht berechtigt wäre, unterfiele sie insoweit nicht dem durch den subjektbezogenen Schadenbegriff gegebenen Schutz. Der Geschädigte darf sie dann also nicht für richtig halten. Deshalb versuchen viele Versicherer nun, manche Positionen in diese Ecke zu schieben. UE erläutert anhand verschiedener Urteile die Einzelheiten. |
AG Euskirchen: Kunde muss Probefahrt nicht hinterfragen
Dass die Probefahrt ausschließlich der Kontrolle der Werkstatt selbst diene und die nun wirklich nicht den Aufwand, den sie betreibt, um zu kontrollieren, ob sie gute Arbeit geleistet habe, dem Kunden in Rechnung stellen dürfe, sei doch auch für Laien völlig offensichtlich, tönt es also durch viele Schriftsätze.
Das AG Euskirchen sieht das richtigerweise anders: Die Reparatur enthält ausweislich der eingereichten Unterlagen zahlreiche Arbeitsschritte, welche nicht ausschließlich an der Oberfläche des Fahrzeugs stattfanden. Vor diesem Hintergrund musste der Geschädigte als Laie nicht hinterfragen, inwieweit ‚eine abschließende Probefahrt, welche naturgemäß durchaus einen Zeitaufwand beinhaltet, üblich und erforderlich und ferner separat abrechnungsfähig ist (AG Euskirchen, Urteil vom 18.11.2024, Az. 103 C 137/24, Abruf-Nr. 245732, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).
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