· Nachricht · Reparaturkosten
AG Elmshorn: Kein Anspruch gegen Geschädigten auf Vorlage der „Subunternehmer-Rechnung“
| Insbesondere wenn die Reparaturkosten in der geforderten Höhe in dem zuvor eingeholten Gutachten benannt sind, ist der Geschädigte nicht dazu verpflichtet, sich Rechnungen von Drittfirmen oder interne Kalkulationen des Reparaturbetriebs vorlegen zu lassen. Diese Meinung vertritt das AG Elmshorn. |
Versicherer versucht, über Geschädigten an Rechnung zu gelangen
Nachdem ein Versicherer mit seinen Auskunftsklagen gegen Werkstätten mit dem Ziel, die Lackierrechnung vorzulegen, scheitert, versucht er, die Geschädigten zur Vorlage dieser Rechnung zu verpflichten. Dafür bemüht er § 119 Abs. 3 VVG. Die Vorschrift lautet: „Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann.“
Kein Anspruch auf Vorlage der „Subunternehmer-Rechnung“
Die Vorlage von Subunternehmerrechnungen der Werkstatt kann dem Geschädigten schon deshalb nicht zugemutet werden, weil er überhaupt keine Handhabe hat, die zu beschaffen. Weil es im Verhältnis von ihm zur Werkstatt nur darauf ankommt, dass deren Rechnung entweder dem Vereinbarten oder dem Üblichen entspricht (§ 632 Abs. 2 BGB), sind die Einkaufskonditionen der Werkstatt für ihn ohne Interesse. Folglich hat er gegen die Werkstatt keinen Anspruch auf Offenlegung (z. B. AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 04.10.2019, Az. 8 C 150/19, Abruf-Nr. 211749; AG Baden-Baden, Urteil vom 19.02.2021, Az. 1 C 108/19, Abruf-Nr. 217639). Folglich liegt das AG Elmshorn mit seinem Urteil völlig richtig.
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