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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    AG Stuttgart: Prüfbericht ohne Relevanz ‒ auch bei Regress

    | In die lange Liste der Gerichte, die dem Geschädigten zugestehen, den Inhalt des Gutachtens als vertrauenswürdig anzusehen, obwohl der Schädiger vor der Erteilung des Reparaturauftrags einen Prüfbericht vorgelegt hat, hat sich nun auch das AG Stuttgart eingereiht. |

     

    Denn die Bewertung der Richtigkeit eines solchen Prüfberichts erfordert einen gewissen Sachverstand. Dessen Richtigkeit ist daher für den Geschädigten regelmäßig weder erkennbar noch nachvollziehbar. Die Zusendung eines technisch erstellten Prüfberichts vermag folglich die fachliche Expertise des von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen in der Regel nicht zu erschüttern. Der Geschädigte darf sich vielmehr darauf verlassen, dass der fachlich versierte Sachverständige, in dessen Hände er das Fahrzeug zur Begutachtung gegeben hat, die Reparaturkosten ordnungsgemäß ermittelt hat. Die Reparatur darf nach den Vorgaben dieses Gutachtens beauftragt werden. Daher kommt es auf die Frage, ob die von der Beklagten gekürzten Positionen (Heckklappe geprüft, Diagnose vor Reparatur, GFS/Geführte Funktion, Teilbetrag Lackierung) berechtigt sind, nicht an (AG Stuttgart, Urteil vom 01.04.2022, Az. 49 C 270/22, Abruf-Nr. 228620, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

     

    Wichtig | Auch in einem umgekehrten Fall hat das AG Stuttgart dem Prüfbericht ebenso keine Bedeutung zugemessen: Der Versicherer verklagt die Werkstatt im Regresswege auf Rückzahlung von Beträgen, die er dem Geschädigten erstatten musste und die dieser an die Werkstatt weitergeleitet hat. Als einzige Begründung für die angebliche Überhöhung der Rechnung verwies er auf den Prüfbericht. Das war zu dünn, Klage abgewiesen (AG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2022, Az. 11 C 4263/21, Abruf-Nr. 228618).