· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Auch wenn ein Prüfdienstleister es möchte - Fremdrechnungen müssen Sie nicht vorlegen
| Manche Teilleistungen vergibt der Reparaturbetrieb an Subunternehmer. Häufig sind es Lackierarbeiten, aber auch Beschriftungs- oder Vermessungsarbeiten. Das geht auch in Ordnung. Im Verhältnis zum Kunden bleibt die Werkstatt, die den Gesamtreparaturauftrag übernommen hat, verantwortlich. Sie stellt auch die Rechnung über alle Arbeiten. Ein UE-Leser (Schadengutachter) möchte wissen, ob die Werkstatt einem Prüfdienstleister und damit dem Versicherer Fremdrechnungen vorlegen muss. |
Frage: Neben den Prüfberichten entsprechender Dienstleister, die mit willkürlichen Kürzungen an den von mir erstellten Gutachten den Tagesablauf im laufenden Geschäft erheblich stören, erreichen mich in letzter Zeit Rückmeldungen von Werkstätten, die mich mit Sorge erfüllen. Prüfdienstleister wenden sich nach der Reparatur an die Betriebe und bitten wegen Überprüfung des Vorgangs um Übersendung der originalen Lackrechnung bzw. der Ersatzteilrechnung. Ich stelle mir hierbei die Frage, ob das nicht rechtliche Grenzen überschreitet.
Antwort: Keine Werkstatt ist verpflichtet, Fremdrechnungen offenzulegen. Das ist eine Folge der Rechtsbeziehungen. Eine Rechtsbeziehung der Werkstatt (Werkvertrag) besteht nur zum Kunden. Der wiederum hat eine Rechtsbeziehung zum Versicherer, sei es Haftpflicht, sei es Kasko.
So wäre es auf dem „eigentlichen“ Abrechnungsweg
Immer und immer wieder: Theoretisch zahlt der Kunde in der Werkstatt und holt sich das Geld vom Versicherer zurück. Dann könnte der Versicherer gar nichts von der Werkstatt verlangen, denn es gebe da überhaupt keine Kommunikationsschiene. Also müsste der Versicherer den Geschädigten (Haftpflicht) bzw. den Versicherungsnehmer (Kasko) zur Werkstatt schicken, er möge die Fremdrechnung beschaffen. Es gibt aber keine Rechtsgrundlage dafür, dass ein Kunde vom Werkunternehmer Einsicht in dessen Einkaufsrechnungen verlangen kann.
Nicht anders ist es, wenn die Abkürzung gegangen wird
Mit der Abtretung wird der Zahlungsweg bekanntlich nur abgekürzt. Auch dann bezahlt der Versicherer nicht die Werkstattrechnung, sondern er zahlt - bildhaft gesprochen - „an den Kunden, aber auf das Konto der Werkstatt“. Also bleiben alle Rechtsverhältnisse, wie sie sind: Weil der Kunde keine Offenlegung der Rechnungen verlangen kann, kann der Versicherer das auch nicht. So hat es jüngst das AG Wuppertal bestätigt: Mit der Vorlage der Werkstattrechnung hat der Geschädigte seine Pflicht erfüllt (AG Wuppertal, Urteil vom 05.05.2017, Az. 32 C 46/17, Abruf-Nr. 193856, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Mayer, Sprockhövel).
PRAXISHINWEIS | Der Textbaustein 269 wurde um das aktuelle Urteil ergänzt. |