· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Aus Reparaturkosten unter WBW werden Kosten über 130 Prozent ‒ Konsequenzen für die Praxis
| Ein vom OLG Hamm entschiedener Fall lässt aufhorchen: Aus Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswerts (WBW) wurden nach und nach Reparaturkosten oberhalb der 130-Prozent-Grenze. Dabei hat weder die Werkstatt noch der Schadengutachter den Geschädigten noch einmal einbezogen. Was bedeutet das für die Schadenregulierung? Und darüber hinausgedacht: Muss sich der Geschädigte das bieten lassen? |
Reparaturkosten sprengen nach und nach den Rahmen
Der WBW betrug 34.000 Euro, die vom Schadengutachter zunächst kalkulierten Reparaturkosten lagen bei 28.935,31 Euro, die Wertminderung 2.300 Euro. Die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung hatte also noch Abstand zum WBW. Der Geschädigte erteilte den Reparaturauftrag.
Im Zuge der Reparatur stellte sich heraus, dass Verformungen am Radhaus und am Längsträger vorlagen. Eine Nachkalkulation ergab, dass die 130-Prozent-Grenze noch eingehalten werde. Der Geschädigte wurde nicht informiert, die Reparatur wurde fortgesetzt.
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